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Satzung und Platzordnung

I. Satzung

P1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 'Flugmodellclub Hatzenbühl' und ist unter der Registernummer VR 1132 mit dem Namen 'Flugmodellclub Hatzenbühl e.V.' in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Hatzenbühl.

P2 Zweck und Tätigkeit

Zweck des Vereins ist die Freizeitgestaltung Basteln und Fliegen von Modellflugzeugen.

P3 Mitgliedschaft und Aufnahme

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Es können alle Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben aufgenommen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren müssen die Erlaubnis des Erziehungsberechtigten nachweisen.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

P4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Nutzung aller Einrichtungen des Vereins. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und Planungen ohne Vorbehalte Folge zu leisten.
Es ist ein Beitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

P5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein erlöschen. Der freiwillige Austritt ist mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Sämtliche dem Verein gehörenden Geräte, sowie die Mitgliedskarte sind an den 1. Vorsitzenden abzugeben.
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, oder schädigt es durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins, so kann es nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Ausgeschlossenen steht das Einspruchsrecht auf der folgenden Vereinsversammlung zu, deren Entscheidung dann entgültig ist.
Der Ausschluß erfolgt automatisch, falls ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. März des Jahres bezahlt hat. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereins-vermögen.

P6 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Kassierer
2. Kassierer
1. Platzwart
2. Platzwart

Die Vorstandschaft wird alle 2 Jahre gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine neue gewählt wird. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß P26 BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf jedoch der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

P7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt:

- Die Annahme des Jahresberichts
- Wahl der Vorstandsmitlieder
- Entlastung der Vorstandschaft
- Festlegung des Jahresbeitrags
- Beschlußfassung über Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins

Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in Textform unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb 6 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmen-mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der Erschienenen erforderlich.
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitglied-erversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schrift-lich niederzulegen und von dem jeweiligen Versam-mlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

P8 Haftpflichtversicherung für Flugmodelle

Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, eine im ganzen Bundesgebiet gültige Versicherung abzuschließen.

P9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mit-gliederversammlung mit der in P7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Vermögen ist an das Deutsche Rote Kreuz einzuzahlen.

Vorstehende Satzung wurde in der Vereinsversammlung vom 2. Feburar 2013 einstimmig angenommen.

II. Platz- und Flugordnung

Jeder Modellflieger ist für die Einhaltung dieser Platz- und Flugordnung und den sicheren Betrieb seines Modells persönlich verantwortlich. Der Verein und die Vorstand-schaft haftet nicht für Schäden.
Das Hausrecht auf dem Modellfluggelände - welches das Recht auf Erteilung von Flugverbot einschließt - übt der Vorstand aus. Gegenüber Nichtmitgliedern können in Abwesenheit des Vorstands auch Vereinsmitglieder das Hausrecht ausüben.
Flugbetrieb für Modelle mit Verbrennungsmotor ist zu folgenden Zeiten erlaubt:

Werktags: 7.00 - 20.00 Uhr
Samstags: 7.00 - 20.00 Uhr
Sonntags: 9.30 - 12.00 Uhr und von 14.30 - 19.00 Uhr

jedoch bis spätestens 30 Minuten vor Sonnenuntergang.

Segelflugmodelle und Modelle mit Elektroantrieb bis 5 kg, die nicht der Aufstiegserlaubnis unterliegen, sind davon nicht betroffen.


Flugmodelle dürfen nur gestartet werden, wenn diese sich:

- in einem einwandfreien technischen Zustand befinden

- soweit es sich um Modelle mit Verbrennungs-motoren handelt, mit einem wirksamen Schall-dämpfer ausgerüstet sind.

- der Modellflieger im Besitz einer Haftpflicht-versicherung für Flugmodelle ist und eine gültige Postlizenz für das Betreiben einer Fernlenkanlagen nachweisen kann.
Jede unnötige Lärmbelästigung ist zu vermeiden; besonders von der Mühle ist ein möglichst großer Abstand einzuhalten.
Modelle parken an der Nordseite des Platzes; dort haben sich auch alle Piloten und Zuschauer aufzuhalten.
Das Überfliegen von Zuschauern und auf dem Feld arbeitenden Personen ist verboten.
Autos sind auf dem extra dafür gemähten Wiesenstreifen abzustellen.
Das Betreten des Platzes durch Unbefugte (Zuschauer) ist verboten. Zuschauer haben sich in der Schutzzone hinter dem Zaun aufzuhalten.
Hunde sind notfalls durch das Führen an der Leine vom Flugplatzgelände fernzuhalten.
Für Vereinsmitglieder sind zusätzlich die Auflagen unserer Aufstiegserlaubnis gemäß LuftVO zu beachten.
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Platz- und Flugordnung ist der Vorstand berechtigt, nach vorheriger Ermahnung ein Flugverbot für den Rest des Tages auszusprechen.
Prinzipiell gilt: Bestimmungen allein können einen reibungslosen Flugbetrieb nicht gewährleisten. Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft eines jeden Modellfliegers sind erforderlich um die Kameradschaft untereinander zu fördern und ein gutes Einvernehmen mit Nicht-Modellfliegern und Platzanliegern zu erzielen!!